EnWG § 38 · BNetzA

Ersatzversorgung ist Notversorgung

Kein Vertrag nötig. Maximal drei Monate. Keine Kündigungsfrist — aber oft teuer und geschätzter Verbrauch.

Wenn dein Verbrauch keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann (Insolvenz des Lieferanten, verzögerter Wechsel, entzogene Netznutzung), ordnet der Netzbetreiber die Stelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zu. Das ist gesetzlich angeordnete Notversorgung, keine Werbeaktion.

Die Bundesnetzagentur: Ersatzversorgung höchstens drei Monate. Du kannst jederzeit einen neuen Lieferanten beauftragen. Für die Beendigung gibt es keine Kündigungsfrist. Preise dürfen zum 1. und 15. eines Monats ohne Frist angepasst werden. Verbrauch darf geschätzt werden — deshalb sofort Zählerstand an Grundversorger und Netzbetreiber.

Danach, ohne neuen Vertrag, rutschst du typisch in die Grundversorgung (14 Tage Frist).

Frist-Rechner (Modus Ersatzversorgung) Zählerstand-Checkliste

Quelle: Bundesnetzagentur, Ersatzversorgung. Kein Rechtsrat.