Drei Uhren, nicht eine Zahl

Kündigungsfrist Strom ist keine Zahl

Zwei Wochen, ein Monat und „ohne Frist“ stehen in verschiedenen Gesetzen. Eine pauschale Vier- bis Sechs-Wochen-Zahl ist keine davon.

GrundversorgungSondervertrag, ordentlichPreisänderung
Deine Fristzwei WochenKlausel, Decke ein Monatkeine eigene Frist
Wannjederzeitvor Ende der Erstlaufzeitzum Wirksamwerden der Änderung
TextStromGVV § 20AGB, § 309 Nr. 9 BGBEnWG § 41 Abs. 5

Grundversorgung: zwei Wochen

§ 20 Abs. 1 StromGVV: Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Abs. 2: Textform, der Versorger bestätigt unverzüglich den Eingang und das Vertragsende. Abs. 3: kein Extra-Entgelt nur wegen der Kündigung. Gas ist dieselbe Zwei-Wochen-Frist, GasGVV § 20. Text: StromGVV, GasGVV.

Beispiel, gleiche Zählung wie auf der Grundversorgungs-Seite: Kündigung geht Montag, 19.10.2026 ein → Ende Montag, 2.11.2026. Das ist nicht die Frist im Sondervertrag.

Sondervertrag: die Klausel, und eine Decke

Außerhalb der Grundversorgung steht die ordentliche Frist im Vertrag, nicht in der StromGVV. EnWG § 41b setzt dafür keine eigene Ein-Monats-Frist. Was das Gesetz setzt, ist eine Decke für Allgemeine Geschäftsbedingungen über regelmäßige Lieferung.

§ 309 Nr. 9 BGB, Stand der amtlichen Fassung: In solchen AGB ist unwirksam eine Laufzeit, die dich länger als zwei Jahre bindet (Buchstabe a). Unwirksam ist eine stillschweigende Verlängerung, die dich wieder bindet — außer der Vertrag läuft nur auf unbestimmte Zeit weiter und du kannst ihn jederzeit mit höchstens einem Monat kündigen (Buchstabe b). Unwirksam ist eine Kündigungsfrist länger als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer (Buchstabe c). Kürzer darf die Klausel sein. Einzeln ausgehandelt ist das keine AGB. Versicherungsverträge sind ausgenommen — das ist nicht die Kfz-Seite. Text: § 309 BGB.

Eine Klausel „drei Monate vor Ende“ oder „verlängert sich um 12 Monate“ wird nicht dadurch wirksam, dass sie im PDF steht. Welche Frist an die Stelle tritt, sagt § 309 nicht. Der Lieferant muss die Kündigung außerhalb der Grundversorgung innerhalb einer Woche nach Zugang bestätigen, mit Datum des Vertragsendes (EnWG § 41b Abs. 1). Dieses Datum zählt, nicht ein Blog. Mehr zum Vertragstyp: Sondervertrag.

Preiserhöhung: der Monat ist nicht deine Frist

EnWG § 41 Abs. 5 Satz 2: Über eine Preisänderung ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor der Änderung zu unterrichten. Das ist die Vorwarnung des Lieferanten. Satz 4: Übt er das Änderungsrecht aus, kannst du ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Dafür darf er kein Extra-Entgelt verlangen.

Beispiel: neuer Preis ab 1.1.2027. Der Lieferant musste Haushaltskunden bis spätestens 1.12.2026 informieren. Deine Sonderkündigung hat keine eigene Zwei-Wochen- oder Sechs-Wochen-Frist. Sie wirkt zum Zeitpunkt der Änderung, nicht Wochen nach dem Brief. Reine Umsatzsteuer-Weitergabe und bestimmte Umlagen-Senkungen lösen dieses Recht nicht aus (Abs. 5 Satz 6, Absatz 6). Das Schreiben selbst: Preiserhöhung. Text: § 41 EnWG.

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Umzug ist eine vierte Uhr: außerordentliche Kündigung mit sechs Wochen, nur beim Wohnsitzwechsel (EnWG § 41b Abs. 5). Dafür ist Umzug da. Ersatzversorgung ist keine dieser Fristen: Ersatzversorgung.

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Quellen, abgerufen 19.10.2026: StromGVV § 20, GasGVV § 20, EnWG § 41 Abs. 5 und § 41b Abs. 1 und 5, BGB § 309 Nr. 9. Kein Rechtsrat.