EnWG § 41 Abs. 5

Preiserhöhung: das Schreiben entscheidet

Nicht der Blog. Nicht das Portal. Das Lieferantenschreiben — und der Tag, ab dem der neue Preis gilt.

Ändert der Lieferant den Preis oder wesentliche Bedingungen, musst du vorher informiert werden. In Sonderverträgen oft einen Monat vorher, in der Grundversorgung zusätzlich öffentlich und typisch sechs Wochen per Brief (Verbraucherzentrale, Stand 19.11.2025).

Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung wirksam werden soll — nicht danach (EnWG § 41 Abs. 5 Satz 4, so die VZ). Beispiel der VZ: Erhöhung zum 1. Januar → Kündigung muss bis 31. Dezember eingehen.

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Nur im Kundenportal hinterlegt reicht nach Rechtsprechung oft nicht (OLG Düsseldorf, BGH 21.10.2025, EnZR 97/23 — Darstellung der VZ).

Kündigung wegen Preisänderung selbst erklären, nicht nur den Wechselservice beauftragen. Tool 3 auf der Startseite rechnet Mehrkosten und das letzte Datum.

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Quellen: Verbraucherzentrale.de (19.11.2025), EnWG § 41 Abs. 5. Kein Rechtsrat.