Wohnsitzwechsel, nicht die Preis-Uhr

Sonderkündigungsrecht beim Umzug: sechs Wochen, nicht zwei

Ein Portal setzt den Umzug auf dieselbe Zwei-Wochen-Uhr wie die Preiserhöhung. § 41b Abs. 5 tut das nicht. Sechs Wochen sind deine Frist. Zwei Wochen sind die Frist des Lieferanten für ein Fortsetzungsangebot.

§ 41b Abs. 5Was das Portal daraus macht
WerHaushaltskunde, außerhalb der Grundversorgung„in der Regel“, ohne diese Grenze
Deine Fristsechs Wochenzwei Wochen, „das gleiche“ wie bei der Preiserhöhung
Wirkungzum Auszug oder spätereine Zahl, kein Auszugstag
Zwei WochenFrist des Lieferanten für das Angebot, zu den bisherigen Bedingungen mitzuziehendeine Kündigungsfrist

Der Satz, der zu weit greift

Verivox, „Kündigungsfrist Strom“, veröffentlicht 10.05.2021, abgerufen 03.11.2026, im Abschnitt „Kündigungsfrist bei Sonderkündigungsrecht und Umzug“: „Dann können Sie außerordentlich kündigen – meist mit einer Frist von zwei Wochen nach Ankündigung der Strompreiserhöhung. Das gleiche gilt bei einem Umzug. Auch hier gibt es in der Regel eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.“ Text: verivox.de.

Der erste Satz gehört zur Preisänderung. Die hat keine eigene Zwei-Wochen-Frist nach dem Brief: Preiserhöhung. „Das gleiche gilt bei einem Umzug“ zieht diese Uhr auf den Wohnsitzwechsel. § 41b Abs. 5 setzt dort keine Zwei-Wochen-Frist und keinen Start „nach Ankündigung“. Eine Ankündigung des Lieferanten ist bei einem Umzug nicht der Auslöser.

Finanztip, Stand 15.05.2025, abgerufen 03.11.2026, macht diesen Zwei-Wochen-Satz nicht. Dort steht: mindestens sechs Wochen vor dem Umzug, und der Vertrag läuft weiter, wenn der Anbieter an der neuen Adresse zum selben Preis beliefern kann. Text: finanztip.de. „Zum selben Preis“ ist enger als der Gesetzessatz. Der nennt die bisherigen Vertragsbedingungen, nicht nur den Preis.

Sechs Wochen, zum Auszug oder später

§ 41b steht unter der Überschrift „Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung“. Absatz 5 Satz 1: Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Satz 2: Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Text: § 41b EnWG.

Beispiel, ohne selbst gesetztes Zugangsdatum: Auszug am 1.12.2026, die Kündigung geht drei Wochen davor zu. Wirkung zum Auszug hält die sechs Wochen nicht. Satz 2 erlaubt einen späteren Zeitpunkt, nicht einen früheren und nicht den Tag des Auszugs rückwirkend. Diese Seite rechnet § 187 BGB nicht aus und setzt kein Enddatum in den Brief.

Wohnsitzwechsel ist nicht jede zusätzliche Wohnung und nicht der Zählertausch in derselben Wohnung. Ob ein Gewerbevertrag Haushaltskunde ist, sagt diese Seite nicht.

Die zwei Wochen gehören dem Lieferanten

Satz 3: Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Satz 4: Dafür teilst du in der außerordentlichen Kündigung die zukünftige Anschrift oder eine Identifikationsnummer der zukünftigen Entnahmestelle mit.

Das sind vier Bedingungen, nicht eine Höflichkeit: zwei Wochen nach Erhalt, Textform, bisherige Vertragsbedingungen, Belieferung möglich. Fehlt eine, bleiben die Sätze 1 und 2. Diese Seite entscheidet nicht, ob ein konkretes Angebot die bisherigen Bedingungen trifft oder ob die neue Stelle beliefert werden kann. Ein anderer Netzbetreiber steht in Absatz 5 nicht als automatisches Ende.

Verivox empfiehlt für die kurzfristige Kündigung Einschreiben mit Rückschein. Absatz 5 nennt Einschreiben nicht und macht es nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung. Was der Lieferant nach einer Kündigung schuldet, steht in Absatz 1 Satz 2: Bestätigung innerhalb einer Woche nach Zugang, in Textform, mit Datum des Vertragsendes. Dieses Datum zählt, nicht der Portaltext.

Grundversorgung ist diese Uhr nicht

Die Überschrift des § 41b nimmt die Grundversorgung aus. Dort kündigst du mit zwei Wochen, jederzeit, ohne Wohnsitzwechsel: Grundversorgung, StromGVV § 20. Dieselbe Zwei-Wochen-Zahl in einem Umzug-Absatz ist nicht dieser Absatz. Wer in der Grundversorgung ist, braucht § 41b Abs. 5 nicht, um in zwei Wochen herauszukommen. Wer außerhalb ist, bekommt die sechs Wochen nicht dadurch geschenkt, dass ein Portal „in der Regel“ schreibt.

Nicht diese Seite

Zählerstand, Mitnahme, der Vertrag hängt an dir: Umzug. Die drei anderen Uhren: Kündigungsfrist. Der Vertragstyp: Sondervertrag. Was nach dem Ende ohne Anschlussvertrag bleibt: ohne neuen Vertrag.

Werbung: Abschluss über CHECK24 kann der Brinkhaus GbR eine Provision bringen. Der Vergleich ist nicht die Sechs-Wochen-Frist und nicht das Fortsetzungsangebot.

Strom bei CHECK24 vergleichen Gas bei CHECK24

Quellen, abgerufen 03.11.2026: EnWG § 41b Abs. 1 und Abs. 5, amtliche Fassung. Verivox, Kündigungsfrist Strom, veröffentlicht 10.05.2021. Finanztip, Strom kündigen beim Umzug, Stand 15.05.2025. Kein Rechtsrat.